Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 44 aus 1900, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 8Artikel 4, Paragraph 8
Text
§. 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Legalisator darf die Echtheit einer Unterschrift nur innerhalb seines Amtsgebietes und nur dann beglaubigen, wenn ihm die Partei, um deren Unterschrift es sich handelt, persönlich bekannt ist, oder deren Identität durch zwei verläßliche Zeugen bestätigt wird, und wenn die Partei die Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterfertigt oder die auf der Urkunde befindliche Unterfertigung vor ihm als die ihrige anerkannt.
(2)Absatz 2,Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (§. 10, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.Ob die Feststellung der Echtheit der Unterschrift in dieser oder jener Art erfolgte, hat der Legalisator in der Echtheitsclausel auf der Urkunde ausdrücklich anzugeben, ferner hat derselbe Ort und Tag der Amtshandlung nebst seiner ämtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel beizufügen. Auch ist die Clausel mit der Geschäftszahl, unter welcher die Amtshandlung in dem von ihm zu führenden Legalisirungsregister erscheint, zu versehen und der Betrag der eingehobenen Legalisirungsgebür (Paragraph 10,, Absatz 1 und 2) ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Außer den Unterschriften solcher Personen, die im Amtsgebiete des Legalisators wohnen, darf derselbe auch die Unterschriften anderer Personen beglaubigen, wenn es sich um Urkunden handelt, die sich auf eine im Amtsgebiete liegende Realität beziehen, oder wenn wenigstens eine von den in der betreffenden Urkunde unterfertigten Personen innerhalb des Amtsgebietes ihren Wohnsitz hat.
Schlagworte
Echtheitsklausel, Klausel, Legalisierungsregister,
Legalisierungsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022797
Alte Dokumentnummer
N2190022884S